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Zweite Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU)

Stabilitäts- und Wachstumspakt 01.01.1994  -  01.01.1999

 

Am 1. Januar 1994, dreieinhalb Jahre nach Beginn der ersten Stufe, begann die zweite Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU). Diese Stufe war als Übergang in die Endstufe gedacht. Der konkrete Inhalt dieser zweiten Stufe ist in den Artikeln 116-124 EGV geregelt.

        

Wie in der ersten Stufe, wurde weiterhin eine nachhaltige Annäherung der wirtschaftlichen Lage in den Mitgliedstaaten angestrebt. Diese wurde anhand von Konvergenzkriterien gemessen, die darüber mitentscheiden, welche Mitgliedstaaten an der dritten Stufe der WWU (und damit an der Euro-Einführung) teilnehmen dürfen.  Die vier Konvergenzkriterien sind im Art. 121 EGV festgehalten:

 

  • Preisstabilität: Ein Mitgliedstaat erfüllt dieses Kriterium, falls seine Inflationsrate um nicht mehr als 1,5 Prozentpunkte über der Inflationsrate der drei preisstabilsten Mitgliedstaaten liegt.
  • Öffentliche Finanzen: Die Defizitquote (das Verhältnis von öffentlicher Neuverschuldung zum BIP) darf nicht über drei Prozent liegen. Ebenfalls darf die Verschuldungsquote (öffentlicher Schuldenstand zum BIP) nicht über 60 Prozent liegen.
  • Wechselkurskriterium: Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn die teilnehmenden Länder die normalen Bandbreiten des Wechselkursmechanismus in den letzten zwei Jahren spannungsfrei einhalten konnten.
  • Inflationserwartungen: Das Kriterium gilt als erfüllt, wenn der langfristige Nominalzins eines Mitgliedstaates den der drei preisstabilsten Mitgliedstaaten um weniger als zwei Prozentpunkte überschreitet. In diesem Fall kann von einer Konvergenz der Inflationserwartungen ausgegangen werden.

 

Auch die institutionellen Rahmenbedingungen der WWU wurden konkretisiert. Das am 1. Januar 1994 errichtete Europäische Währungsinstitut (EWI) löste den Ausschuss der Zentralbankpräsidenten ab. Leitungsgremium des EWI war der EWI-Rat, der von den Mitgliedern des aufgelösten Ausschusses der Zentralbanken gebildet wurde.

 

Das EWI war vom Anfang an als Übergangsinstitut gedacht, und hatte nie die Verantwortung für die Durchführung der Europäischen Geldpolitik. Diese war nach wie vor in Händen der nationalen Zentralbanken. Das EWI funktionierte vielmehr als Forum für die Festlegung des regulatorischen und logistischen Rahmens, in dem sich das spätere Europäische System der Zentralbanken (ESZB) in der dritten Stufe bewegen würde.

Als Beispiele dieser regulatorischen Maßnahmen gelten die verstärkte Koordinierung der nationalen Geldpolitiken und die Stärkung der Unabhängigkeit der Geldpolitik. Der Erlass von Maßnahmen zur Beachtung des strikten Verbots der Gewährung von Zentralbankkrediten an öffentliche Stellen (Art. 101 EGV) ist als essentieller Teil der zweiten Stufe in Art.  116, Abs. 2, Punkt a) EGV festgehalten.  Artikel 116, Abs. 5 EGV verlangt Maßnahmen, die bis zur Errichtung des Europäischen System der Zentralbanken zur Unabhängigkeit der nationalen Zentralbanken führen.

Im Dezember 1995 beschloss der Europäische Rat, die zu Beginn der dritten Stufe einzuführende europäische Währungseinheit „Euro“ zu nennen. Zugleich bestätigte er, dass die dritte Stufe der WWU am 1. Januar 1999 beginnen würde.  Am 2. Mai 1998 entschied der Rat der Europäischen Union (in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs) einstimmig, dass elf Mitgliedstaaten die Voraussetzungen für die Teilnahme an der dritten Stufe der WWU erfüllten. Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal und Finnland konnten damit am 1. Januar 1999 den Euro (bargeldlos) einführen. Die bilateralen WKM-Leitkurse wurden als Basis für die unwiderrufliche Umrechnung der teilnehmenden Währungen herangezogen (1 Euro = 1,95583 DM).

Als vorrangiges Ziel der Währungspolitik der Gemeinschaft sieht Art. 105, Abs. 1 EGV die Wahrung der Preisstabilität vor. Dieses Ziel lässt sich langfristig nur mit einer stabilitätsorientierten Finanzpolitik erreichen. Die Konvergenzkriterien stellen zwar sicher, dass zur Beginn der WWU die finanzpolitische Stabilität vorliegt, für die Zeit danach gibt es dafür aber keine Garantie. In der dritten Stufe der WWU verbleibt die Zuständigkeit für die Fiskalpolitik bis auf das Verbot übermäßiger Defizite (Art. 104 EGV) nämlich vollständig bei den einzelnen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsraumes. Um auch in der Zukunft eine Gefährdung des währungspolitischen Ziels durch die Fiskalpolitik zu vermeiden, verabschiedete der Europäische Rat im Juni 1997 deshalb den Stabilitäts- und Wachstumspakt. Der Pakt soll die Haushaltsdisziplin in der WWU gewährleisten.

 

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt (SWP) setzt sich aus einer politischen Einigung, die beim Europäischen Rat von Amsterdam am 16. Juni 1997 erzielt wurde, und zwei Verordnungen* zusammen.  Damit werden das Protokoll Nr. 11 über das Verfahren bei übermäßigen Defiziten und die allgemeinen Regeln aus Art. 104 EGV konkretisiert.

 

Konkret verpflichten Art. 104 EGV und der Stabilitäts- und Wachstumspakt die Mitgliedsstaaten, mittelfristig einen ausgeglichenen oder überschüssigen Haushalt zu erreichen.  Dies wird anhand zweier Obergrenzen überprüft. Das öffentliche Defizit soll nicht mehr als 3% des BIP und der öffentliche Schuldenstand nicht mehr als 60% des BIP betragen. Der SWP sieht Ausnahmefällen vor (z.B. ein Rückgang des realen BIP um mindestens 2% auf Jahresbasis), in denen eine höhere Defizit- bzw. Schuldenquote toleriert wird. Entscheidet der Ecofin-Rat, dass in einem bestimmten Land ein übermäßiges Defizit besteht, dann sieht der Vertrag ein Defizitverfahren vor, an dessen Ende auch Sanktionen möglich sind.

 

Als letzte disziplinierende Maßgabe aus dem EGV ist die „Nobail-out“-Klausel (Art. 103 EGV) zu erwähnen. Danach haften weder die Gemeinschaft noch die anderen Mitgliedstaaten für die

Verbindlichkeiten eines Mitgliedstaates. Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass Regierungen sich verschulden, in der Hoffnung diese Lasten anderen Mitgliedstaaten aufbürden zu können.

 

Am 1. Juni 1998 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) errichtet. Der Präsident, der Vizepräsident und die übrigen vier Mitglieder des Direktoriums waren bereits am 25. Mai 1998 von den Regierungen der elf teilnehmenden Mitgliedstaaten ernannt. Mit der Errichtung der EZB wurde das Europäische Währungsinstitut (EWI) nach Maßgabe des Artikels 123, Abs. 2 EGV aufgelöst.

 

*Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung der Koordinierung der Wirtschaftspolitiken. Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit.