Bereits in dem für die Gesamtauslegung des Vertrages wichtigen Art. 2 EGV fällt ein neuer Katalog der Tätigkeitsfelder auf, über die die Ziele der Gemeinschaft erreicht werden sollen. Waren in Art. 2 des EWG-Vertrags noch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und die schrittweise Annäherung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten genannt, so sind es in Art. 2 EGV nunmehr neben der Errichtung eines Gemeinsamen Marktes die Errichtung "einer Wirtschafts- und Währungsunion sowie die Durchführung der in den Artikeln 3 und 3a genannten gemeinsamen Politiken oder Maßnahmen". Dieser Bezug auf die Artikel 3 und 3a, der das Tätigkeitsfeld der Annäherung der Wirtschaftspolitiken der Mitgliedstaaten ersetzt, hat zur Folge, dass nunmehr in Art. 2 neben den ursprünglichen, überwiegend ordnungspolitisch ausgerichteten Tätigkeitsfeldern gleichrangig die teilweise Markteingriffspotentiale enthaltenden Tätigkeiten des Art. 3 stehen.
Dies fällt um so mehr ins Gewicht, als der Katalog des Art. 3 EGV, der die Zuständigkeiten der Gemeinschaft umfasst, erheblich ausgeweitet worden ist. Hinzugekommen sind Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Forschung und Technologie, Verkehr, Gesundheit, Bildung und Kultur, Entwicklungszusammenarbeit, Verbraucherschutz, Energie, Katastrophenschutz und Verkehr sowie - auf starkes Drängen Frankreichs - die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie nach Art. 3 Abs. 1 EGV.