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Maastricht Vertrag über die Europäische Union

Unterzeichnung: 07.02.1992 , Inkrafttreten: 01.11.1993

 

Der Maastricht Vertrag über die Europäische Union (EUV) bewirkt eine tiefgreifende Veränderung der Gemeinschaft. Erstmals werden Grundansätze einer Europäischen Union sowie die Wirtschafts- und Währungsunion auf Vertragsebene festgeschrieben. Außerdem sieht der Vertrag eine erhebliche Ausweitung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft vor. Das Subsidiaritätsprinzip wird als allgemeiner Grundsatz normiert und die Industriepolitik vertraglich verankert. Der Vertrag von Maastricht markiert den Übergang der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft von einem rein wirtschaftlichen zu einem wirtschaftlichen und politischen Projekt. Mit dem Maastrichter Vertrag werden fünf Hauptziele verfolgt:

 

  • Einführung einer Wirtschafts- und Währungsunion, Förderung eines ausgewogenen und dauerhaften wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts;
  • Einführung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik;      
  • Einführung einer Unionsbürgerschaft. Sie beinhaltet neben dem Recht auf Freizügigkeit vor allem das aktive und passive Kommunalwahlrecht aller EU-Bürger an ihrem jeweiligen Wohnsitz;
  • Entwicklung einer engen Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres;
  • Sicherstellung der Wirksamkeit der Mechanismen und Organe der Gemeinschaft.

 

Die Einleitung dieser politischen Integration basiert auf den drei Pfeilern des Vertrags von Maastricht, nämlich den Europäischen Gemeinschaften, der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und der Zusammenarbeit in der Innen- und Justizpolitik (ZIJP). Der erste Pfeiler repräsentiert die vergemeinschaftete Dimension, der zweite und dritte Pfeiler sind auf der Ebene der Regierungszusammenarbeit angesiedelt. Während die Wirtschafts- und Währungsunion unter dem Dach des EG-Vertrages (EGV) mit präzisen Vorgaben zu ihrer Errichtung und sogar einem verbindlichen Zeitplan ausgestattet wurde, bleibt es für die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie für die Zusammenarbeit in der Innen- und Justizpolitik bei eher allgemein gehaltenen Formulierungen.