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Unabhängigkeit der EZB

Theoretische Analysen und empirische Belege zeigen, dass die Unabhängigkeit der EZB der Gewährleistung von Preisstabilität förderlich ist. Die Unabhängigkeit der EZB ist im institutionellen Rahmen für die einheitliche Geldpolitik (dem EG-Vertrag und der Satzung) festgelegt. In Artikel 130 AEUV z.B. ist Folgendes verankert: Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Pflichten darf weder die EZB noch eine nationale Zentralbank noch ein Mitglied der Beschlussorgane der EZB Weisungen von Organen oder Einrichtungen der EU, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen.

Darüber hinaus darf die EZB z.B. auch keine Darlehen an Einrichtungen der Gemeinschaft oder nationale Einrichtungen öffentlichen Rechts vergeben. Dadurch wird sie zusätzlich gegen etwaige Einflussnahmen durch öffentliche Einrichtungen abgeschirmt. Das Eurosystem ist funktionell unabhängig. Die EZB verfügt über alle Instrumente und Kompetenzen, die für die Durchführung einer effizienten Geldpolitik erforderlich sind, und ist befugt, selbständig über deren Einsatz zu entscheiden. Darüber hinaus ist die EZB befugt, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben des ESZB erforderlich ist sowie in bestimmten anderen Fällen, die in Rechtsakten des Rats der EU speziell festgelegt sind, bindende Verordnungen zu erlassen.