Grundlagen im EU-Vertrag
Seit der Ratifizierung des Reformvertrages von Lissabon am 1. Dezember 2009 steht dem Europäischen Rat ein eigener Präsident des Europäischen Rates vor. Der Europäische Rat, der sich aus den jeweiligen Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie eben dem Präsidenten des Europäischen Rates und dem Präsidenten der Kommission zusammensetzt (Art. 15 Abs. 2 EUV), wählt seinen Präsidenten mit qualifizierter Mehrheit für eine Amtszeit von zweieinhalb Jahren (Art. 15 Abs. 5 EUV).
Derzeitiger Präsident des Europäischen Rates ist der Belgier Herman Van Rompuy.
Aufgaben
Die Aufgaben des Präsidenten sind in Art. 15 Abs. 6 EUV katalogartig aufgezählt. Danach hat er den Vorsitz bei den Arbeiten des Europäischen Rates zu führen und gibt demselben Impulse. Ferner wirkt er darauf hin, dass Zusammenhalt und Konsens im Europäischen Rat gefördert wird. Weiter unterrichtet er das Europäischen Parlament über jede Tagung des Europäischen Rates. Schließlich sorgt er in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten der Kommission auf der Grundlage der Arbeiten des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ für die Vorbereitung und Kontinuität der Arbeiten des Europäischen Rates.
Problemfelder
Problematisch ist zunächst die Bestimmung in Art. 15 Abs. 6 UAbs. 1 EUV, dass der Präsident des Europäischen Rates auf seiner Ebene und in seiner Eigenschaft, unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters der Union für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die Außenvertretung der Union in Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik wahrnimmt. Der Vertrag enthält aber weder im Aufgabenbereich des Präsidenten des Europäischen Rates noch in dem des Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik Abgrenzungskriterien zu der Frage, wo die Unterscheide oder Besonderheiten im Einzelnen liegen.
Offen ist auch die Auswirkung auf die Stellung des Präsidenten der Kommission. Es wird vielfach befürchtet, dass der Gemeinschaftscharakter der Europäischen Union dadurch gefährdet wird, dass der Präsident des Europäischen Rates als Spitze der EU weder an der Spitze der Kommission steht noch vom Europäischen Parlament legitimiert ist. Im Vorfeld der Verhandlungen zum Vertrag von Lissabon wurde deshalb auch über eine Zusammenlegung der beiden Ämter diskutiert, den sogenannten „großen Doppelhut“. Letztlich fand sich hierfür jedoch keine Mehrheit.
Schließlich ist offen, in welchem Verhältnis der Präsident des Europäischen Rates zur Ratspräsidentschaft im Rat der Europäischen Union steht. Nach Art. 16 Abs. 9 EUV wird der Vorsitz im Rat – ausgenommen der Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ – nach einem System der gleichberechtigten Rotation wahrgenommen. Somit erfolgt nach wie vor ein halbjährlicher Wechsel des Vorsitzes im Rat. Es stellt sich also die Frage, wer den Aufgabenkatalog der Union bestimmt. Es ist damit zu rechnen, dass sich der Präsident des Europäischen Rates auch in die Arbeiten des jeweiligen Ministerrates einbringen wird, um die Übergänge der einzelnen Ratspräsidentschaften effektiv und übergreifend gestalten zu können. Inwieweit er dabei aber eigene Vorstellungen durchsetzen oder Vorstellungen des jeweiligen Ratspräsidenten verhindern kann, bleibt abzuwarten.