Die Aufgaben des Europäischen Rats sind in Art. 15 EU-Vertrag festgelegt.
Der Europäische Rat beschließt die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leitlinien der Europäischen Union. Diese Leitlinien sind rechtlich nicht verbindlich, da der Europäische Rat keine Rechtssetzungsbefugnisse besitzt. Bindungswirkung können die Leitlinien aber dann entfalten, wenn die Europäische Kommission den Inhalt der Leitlinien in konkrete Gesetzgebungsvorschläge einarbeitet, die dann im europäischen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden.
Der Europäische Rat kann feierliche Entschließungen und Erklärungen zu bestimmten politischen Themen abgeben, die zwar keine rechtliche Wirkung, aber eine erhebliche politische Bedeutung haben.
Der Europäische Rat legt die Grundsätze der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) fest (Art. 26 EU-Vertrag).
Der Europäische Rat befasst sich auf Antrag des Rates der Europäischen Union mit der Ermächtigung zu einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in bestimmten Bereichen (Art. 20 EUV).
Der Europäische Rat verabschiedet eine Schlussfolgerung zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft (Art. 121 AEUV).
Der Europäische Rat prüft jährlich anhand eines Berichts von Rat und Kommission die Beschäftigungslage in der Gemeinschaft und nimmt Schlussfolgerungen dazu an (Art. 148 AEUV).