Der Rechnungshof setzt sich aus einem Mitglied je Mitgliedstaat zusammen. Der Rat ernennt die Mitglieder auf Vorschlag der Mitgliedstaaten auf sechs Jahre (Amtszeit verlängerbar). In Betracht kommen nur „Persönlichkeiten…, die in ihren Ländern Rechnungsprüfungsorganen angehören oder angehört haben oder die für dieses Amt besonders geeignet sind“ und „jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten“ (Art. 286 Abs. 1 AEUV).