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Die Zusammensetzung des Rats der Europäischen Union

Der Rat tritt in folgenden neun Formationen zusammen:

  • Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen – Außenminister und je nach Tagesordnung die für Europaangelegenheiten, für Verteidigung, für Entwicklung, für Handel zuständigen Minister
  • Wirtschaft und Finanzen („ECOFIN“) – Wirtschafts- und Finanzminister und gegebenenfalls die für Haushalt zuständigen Minister

  • Wettbewerbsfähigkeit – je nach Tagesordnung die für Europaangelegenheiten, für Industrie, für Forschung, etc. zuständigen Minister

  • Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres – Justiz- und Innenminister

  • Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucher – die für Beschäftigung und soziale Sicherheit, für Verbraucherschutz, für Gesundheit und für Chancengleichheit zuständigen Minister

  • Verkehr, Telekommunikation und Energie – je nach Tagesordnung die für Verkehr, für Telekommunikation oder für Energie zuständigen Minister

  • Landwirtschaft und Fischerei – Landwirtschafts- und Fischereiminister

  • Umwelt – Umweltminister

  • Bildung, Jugend und Kultur – Minister für Bildung, für Kultur, für Jugend, für Kommunikation.

Die Sitzungen des Rats werden vom Ausschuss der Ständigen Vertreter vorbereitet.

Der Vorsitz im Rat wechselt unter den Mitgliedstaaten halbjährlich nach einem zuvor vom Europäischen Rat festgelegten Rotationsprinzip. Die Minister des Mitgliedstaates, der gerade den Ratsvorsitz innehat, leiten die Tagungen des Rates in seiner jeweiligen Zusammensetzung.

Für Entscheidungen des Rates ist die einfache Mehrheit, die qualifizierte Mehrheit oder Einstimmigkeit erforderlich.

Die einfache Mehrheit genügt in der Regel nur für den Erlass begleitender Maßnahmen oder in Verfahrensfragen. Beispielsweise entscheidet der Rat mit einfacher Mehrheit, wenn er sich seine eigene Geschäftsordnung gibt (Art. 240 Abs. 3 AEUV) oder die rechtliche Stellung von Ausschüssen nach dem AEUV festlegt (Art. 242 AEUV).

In der Regel werden Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit getroffen. Für die Anforderungen an das Zustandekommen einer qualifizierten Mehrheit ist nach drei Zeitintervallen zu differenzieren. Dies liegt daran, dass der Vertrag von Lissabon zwar eine Grundregel formuliert, gleichzeitig jedoch Ausnahme- und Übergangsregelungen für die Zeit bis zum 31. März 2017 enthält:

- bis zum 31. Oktober 2014 gelten die Anforderungen des abgelösten Vertrags von Nizza. Den Mitgliedstaaten wird dabei eine Stimmenzahl zugewiesen, die sich degressiv proportional an der Bevölkerungszahl orientiert (Art. 205 Abs. 1 EGV bzw. Art. 3 des Protokolls Nr. 36 zum AEUV). In den Fällen, in denen der Rat über einen von der Europäischen Kommission vorgelegten Vorschlag entscheidet, ist danach eine qualifizierte Mehrheit dann erreicht, wenn (1) die Mehrheit der Mitgliedstaaten (14 von 27) zustimmt und (2) diese mindestens 255 von 345 Stimmen (= 73,91 %) in sich vereinigen. In den seltenen Fällen, in denen der Rat über Maßnahmen entscheidet, die nicht von der Kommission vorgeschlagen wurden, ist (1) die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten (18 von 27) und 2) die Zustimmung von 255 von 345 Stimmen erforderlich. In beiden Fällen kann jeder Mitgliedstaat beantragen, dass überprüft wird, ob die zustimmenden Mitgliedstaaten mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Europäischen Union repräsentieren. Ist diese weitere Bedingung nicht erfüllt, gilt der Vorschlag als abgelehnt.

- Ab dem 1. November 2014 gilt in den Fällen, in denen die Beschlüsse des Rates auf Vorschlag der Kommission gefasst werden, als qualifizierte Mehrheit eine Mehrheit von mindestens 55% der Mitgliedstaaten, gebildet aus mindestens 15 Mitgliedstaaten, sofern diese mindestens 65% der Bevölkerung der Union umfassen (Art. 16 Abs. 4 EUV). Die Sperrminorität ist erreicht, wenn mindestens 4 Mitgliedstaaten, die wenigstens 35% der Bevölkerung der Union umfassen, den Vorschlag ablehnen. In einer Übergangszeit bis zum 31. März 2017 kann jedoch jedes Mitglied des Rates beantragen, dass eine einzelne Beschlussfassung nach dem Prinzip des Vertrags von Nizza erfolgt.

- Erst ab dem 1. April 2017 gelten die Anforderungen des Art. 16 Abs. 4 EUV ohne Abweichungsmöglichkeit (ausführlichere Darstellung bei qualifizierte Mehrheit).

Wichtigster Anwendungsbereich der qualifizierten Mehrheit ist das ordentliche Gesetzgebungsverfahren, das in zahlreichen Politikbereichen Anwendung findet, u.a. im Binnenmarkt, in der Umweltpolitik, in der Sozialpolitik.

In als sensibel erachteten Bereichen (z.B. Steuerpolitik, Gleichbehandlung (mit Ausnahme der Bereiche Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz), Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), Asylpolitik, Einwanderungspolitik) ist Einstimmigkeit im Rat erforderlich. Das Einstimmigkeitserfordernis führt dazu, dass jeder Mitgliedstaat unabhängig von seiner Größe oder Stimmenanzahl faktisch ein Vetorecht besitzt.

 

Der Hohe Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik

Grundlagen im EU-Vertrag
Das Amt des Hohen Vertreters der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik wurde mit dem Vertrag von Lissabon eingeführt. Die früheren Ämter des „Hohen Vertreters für die Gemeinsame Sicherheits- und Außenpolitik“ und des „Kommissars für Außenbeziehungen“ wurden damit in einem Amt zusammengeführt.
Seit dem 1. Dezember 2009 ist Catherine Ashton die Hohe Vertreterin.
Der Hohe Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik wird vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit und mit Zustimmung des Präsidenten der Kommission ernannt (Artikel 18 Abs. 1 EUV). Er führt den Vorsitz im Rat “Auswärtige Angelegenheiten“ (Art. 18 Abs. 3 EUV) und ist zudem einer der Vizepräsidenten der Europäischen Kommission (Art. 18 Abs. 4 EUV). Diese Konstellation wird gemeinhin als „kleiner Doppelhut“ bezeichnet. Seine Amtszeit wird nach der jeweiligen Funktionsperiode der Europäischen Kommission bemessen, beträgt also fünf Jahre (Art. 17 Abs. 3 EUV).

Aufgaben
Der Hohe Vertreter leitet die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union (Art. 18 Abs. 2 S. 1 EUV), führt im Namen der Union den Dialog mit Dritten und vertritt den Standpunkt der Union in internationalen Organisationen (Art. 27 Abs. 2 EUV). In seiner Aufgabe als Vizepräsident der Kommission ist er mit deren Zuständigkeiten im Bereich der Außenbeziehungen und mit der Koordinierung der übrigen Aspekte des auswärtigen Handelns der Union betraut (Art. 18 Abs. 4 EUV). Durch seine Vorschläge trägt er zur Festlegung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union bei und führt sie im Auftrag des Rates durch (Art. 18 Abs. 2, 27 Abs. 1 EUV).
Unterstützung wird der Hohe Vertreter zur Erfüllung seines Auftrags durch den Europäischen Auswärtigen Dienst, welcher Beamte aus den einschlägigen Abteilungen des Generalsekretariats des Rates und der Kommission sowie auch abgeordnetes Personal der nationalen diplomatischen Dienste umfasst (Art. 27 Abs. 3 EUV).

Problemfeld
Da der Hohe Vertreter einerseits vom Europäischen Rat ernannt wird, andererseits aber in seiner Funktion als Vizepräsident der Kommission vom Europäischen Parlament bestätigt werden muss, stellt sich die Frage, wie die Situation zu bewerten ist, wenn der Hohe Vertreter zunächst vom Europäischen Rat ernannt wird, anschließend aber vom Europäischen Parlament nicht als Kommissar für die neue Amtsperiode der Kommission bestätigt würde. Diese Frage ist nicht abschließend geklärt.