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Die Zusammensetzung der Europäischen Kommission

Die Kommissare

Der Kommission gehören derzeit 27 Kommissare an, ein Kommissar je Mitgliedstaat (Art. 17 Abs. 4 EUV). Damit verfügt die Union über mehr Kommissare als jeder einzelne Mitgliedstaat über Minister.

Die in Art. 17 Abs. 5 EUV vorgesehene Verkleinerung der Kommission auf zwei Drittel der Zahl der Mitgliedstaaten ab dem 1. November 2014 findet nach einem Beschluss des Europäischen Rates nicht statt.

Eine Liste der Kommissare finden Sie hier.

Die Kommissare handeln von ihren Heimatregierungen unabhängig. Sie verfolgen und vertreten in gemeinsamer Verantwortung die Interessen der Europäischen Union.

Alle fünf Jahre wird die Kommission neu besetzt. Der Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs schlägt dem Europäischen Parlament mit qualifizierter Mehrheit einen Kommissionspräsidenten vor. Dieser muss vom Parlament mit absoluter Mehrheit gewählt werden. Im Einvernehmen mit dem so ernannten Kommissionspräsidenten und den nationalen Regierungen nimmt der Rat sodann eine Liste der anderen Mitglieder der Kommission an. Bestätigt das Parlament dieses Kollegium durch ein Zustimmungsvotum, wird die Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt.

Im Falle eines Misstrauensantrags gegen die Kommission hat das Europäische Parlament die Macht, die Kommission als Ganzes zum Rücktritt zu zwingen, sofern sich die absolute Mehrheit der Mitglieder und mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen dafür aussprechen.

 

Die Generaldirektionen

Die Arbeit der Kommission wird von Generaldirektionen (GD) und Diensten unterstützt. Jede Generaldirektion betreut einen bestimmten Tätigkeitsbereich; sie wird von einem Generaldirektor geleitet und ist einem Kommissar unterstellt (wobei einem Kommissar mehrere GDs unterstellt sein können). Zusammen decken die Generaldirektionen das gesamte Spektrum der Politikbereiche der Europäischen Union ab.

Nach dem Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder legt der Kommissar Leitlinien und Prioritäten seiner Politik fest. Er führt die Aufsicht über „das Verwaltungsgebahren des Generaldirektors“ und erteilt diesem allgemeine Anweisungen zur Umsetzung seiner politischen Leitlinien. Der Generaldirektor seinerseits ist dem Kommissar gegenüber verantwortlich für die ordnungsgemäße Umsetzung und für die Leitung der Generaldirektion unter Beachtung der Kompetenzverteilung. Er organisiert die Arbeit der Dienststellen entsprechend den vom Kommissar erteilten Anweisungen. Der Kommissar hat Anspruch darauf, von seinem Generaldirektor regelmäßig über alle laufenden Vorgänge informiert zu werden. Beide treffen sich mindestens alle zwei Wochen zu einer Strategiesitzung. Für die Einleitung jeder neuen Initiative und die Festlegung eines neuen oder die Änderung eines bisherigen Standpunkts bedarf der Generaldirektor der Zustimmung des Kommissars.

Ein Generaldirektor kann zwar seiner Stelle enthoben werden, jedoch nicht durch die Entscheidung eines einzelnen Kommissars. Der Kommissar, dem die entsprechende Generaldirektion zugewiesen ist, kann lediglich bei dem für Verwaltung zuständigen Kommissar beantragen, den Generaldirektor seines Amtes zu entheben. Die Entscheidung darüber treffen die Kommissare gemeinsam im Konsens.


Der Hohe Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik

Grundlagen im EU-Vertrag
Das Amt des Hohen Vertreters der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik wurde mit dem Vertrag von Lissabon eingeführt. Die früheren Ämter des „Hohen Vertreters für die Gemeinsame Sicherheits- und Außenpolitik“ und des „Kommissars für Außenbeziehungen“ wurden damit in einem Amt zusammengeführt.
Seit dem 1. Dezember 2009 ist Catherine Ashton die Hohe Vertreterin.
Der Hohe Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik wird vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit und mit Zustimmung des Präsidenten der Kommission ernannt (Artikel 18 Abs. 1 EUV). Er führt den Vorsitz im Rat “Auswärtige Angelegenheiten“ (Art. 18 Abs. 3 EUV) und ist zudem einer der Vizepräsidenten der Europäischen Kommission (Art. 18 Abs. 4 EUV). Diese Konstellation wird gemeinhin als „kleiner Doppelhut“ bezeichnet. Seine Amtszeit wird nach der jeweiligen Funktionsperiode der Europäischen Kommission bemessen, beträgt also fünf Jahre (Art. 17 Abs. 3 EUV).

Aufgaben
Der Hohe Vertreter leitet die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union (Art. 18 Abs. 2 S. 1 EUV), führt im Namen der Union den Dialog mit Dritten und vertritt den Standpunkt der Union in internationalen Organisationen (Art. 27 Abs. 2 EUV). In seiner Aufgabe als Vizepräsident der Kommission ist er mit deren Zuständigkeiten im Bereich der Außenbeziehungen und mit der Koordinierung der übrigen Aspekte des auswärtigen Handelns der Union betraut (Art. 18 Abs. 4 EUV). Durch seine Vorschläge trägt er zur Festlegung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union bei und führt sie im Auftrag des Rates durch (Art. 18 Abs. 2, 27 Abs. 1 EUV).
Unterstützung wird der Hohe Vertreter zur Erfüllung seines Auftrags durch den Europäischen Auswärtigen Dienst, welcher Beamte aus den einschlägigen Abteilungen des Generalsekretariats des Rates und der Kommission sowie auch abgeordnetes Personal der nationalen diplomatischen Dienste umfasst (Art. 27 Abs. 3 EUV).

Problemfeld
Da der Hohe Vertreter einerseits vom Europäischen Rat ernannt wird, andererseits aber in seiner Funktion als Vizepräsident der Kommission vom Europäischen Parlament bestätigt werden muss, stellt sich die Frage, wie die Situation zu bewerten ist, wenn der Hohe Vertreter zunächst vom Europäischen Rat ernannt wird, anschließend aber vom Europäischen Parlament nicht als Kommissar für die neue Amtsperiode der Kommission bestätigt würde. Diese Frage ist nicht abschließend geklärt.