Allgemeines
Der Gerichtshof ist das ranghöchste der drei Gerichte, die dem EuGH angehören.
Aufgaben
Der Gerichtshof ist zuständig für:
Klagen eines Mitgliedstaates oder eines Organs der Europäischen Union gegen das Europäische Parlament oder den Rat auf Nichtigerklärung einer Verordnung, Richtlinie oder eines Beschlusses (Nichtigkeitsklagen) (Art. 263 AEUV); ausgenommen sind Beihilfe, Dumping und Durchführungsbefugnisse,Klagen eines Mitgliedstaates oder eines Organs der EU gegen die Untätigkeit eines (anderen) Organs (Untätigkeitsklagen) (Art. 265 AEUV),Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts erster Instanz (Art. 256 AEUV) undin Ausnahmefällen Rechtsmittel gegen Rechtsmittelentscheidungen des Gerichts erster Instanz zu Urteilen des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Art. 256 AEUV).
Der Gerichtshof trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit, in der Regel durch Urteil, in bestimmten Fällen durch Beschluss (z.B. bei offensichtlicher Unzulässigkeit einer Klage).
Zusammensetzung
Der Gerichtshof setzt sich zusammen aus einem Richter je Mitgliedstaat, acht Generalanwälten und einem Kanzler.
Zum Richter ernannt werden kann jeder Jurist, der „jede Gewähr für Unabhängigkeit bietet“ und in seinem Mitgliedstaat für eine höchste Richterstelle qualifiziert oder sonst „von anerkannt hervorragender Befähigung“ ist (Art. 253 AEUV). Die nationalen Regierungen ernennen gemeinsam die Richter für eine (verlängerbare) Amtszeit von sechs Jahren. In der Praxis funktioniert das meistens so, dass jeder Mitgliedstaat einen Kandidaten vorschlägt, der von den anderen Mitgliedstaaten gebilligt wird.
Die Generalanwälte begleiten das Verfahren vor dem Gerichtshof von Anfang bis Ende. Sie nehmen dabei eine unabhängige Rolle ein, sind also weder mit einem Staatsanwalt noch mit einem Parteivertreter gleichzusetzen. Allein zur Unterstützung des Gerichts eingesetzt, erstellen sie Gutachten zu den aufgeworfenen Rechtsfragen und bereiten die Entscheidungen der Richter vor. Das Gutachten mit dem konkreten Entscheidungsvorschlag wird als „Schlussanträge des Generalanwalts“ bezeichnet. Bei den Schlussanträgen handelt es sich um einen Entscheidungsvorschlag mit umfassender Begründung, über den die Richter beraten, dem sie jedoch nicht folgen müssen. In den meisten Fällen schließen sie sich den Generalanwälten an. Anders als bis 2003 müssen die Generalanwälte den Richtern heute nicht mehr in jeder Rechtssache ein solches Gutachten mit konkretem Entscheidungsvorschlag vorlegen. Sie sind nur noch dazu verpflichtet, wenn die vorgelegte Frage nach Ansicht des Gerichtshofs neue Rechtsfragen aufwirft. Die Richter beschließen über die Frage, ob Schlussanträge erforderlich sind, nachdem sie den Generalanwalt angehört haben (Art. 20 der Satzung des Gerichtshofs).
Der Gerichtshof trifft seine Entscheidungen in der Regel in der Zusammensetzung als „Große Kammer“ – diese besteht aus 13 Richtern – oder in kleinen Kammern aus fünf oder drei Richtern; als Plenum entscheidet er nur selten.
Die aktuelle Besetzung des Gerichtshofs finden Sie hier.