Allgemeines
Das Gericht erster Instanz wurde 1989 ins Leben gerufen, um den Gerichtshof zu entlasten. Außerdem soll es in einigen Bereichen als zusätzliche, hierarchisch niedrigere Instanz einen zweistufigen Rechtsschutz ermöglichen.
Aufgaben
Das Gericht erster Instanz ist grundsätzlich zuständig in folgenden Angelegenheiten:
für Klagen auf Ersatz des Schadens, den jemand aufgrund einer Handlung eines Unionsorgans erlitten hat,für bestimmte wettbewerbs- und markenrechtliche Klagen.
Gegen die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz kann beim Gerichtshof ein Rechtsmittel eingelegt werden. Das Rechtsmittel ist auf Rechtsfragen beschränkt: Der Rechtsmittelführer kann damit nur entweder die Unzuständigkeit des Gerichts erster Instanz oder einen Verfahrensfehler, der seine Interessen beeinträchtigt, oder eine Verletzung von Unionsrecht durch das Gericht erster Instanz geltend machen (Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs).
Zusammensetzung
Das Gericht erster Instanz setzt sich aus (mindestens) einem Richter je Mitgliedstaat und einem Kanzler zusammen. Die nationalen Regierungen ernennen diese Richter für eine (verlängerbare) Amtszeit von sechs Jahren. In der Praxis geht die gemeinsame Ernennung so vor sich, dass jeder Mitgliedstaat einen Kandidaten vorschlägt, der von den anderen Mitgliedstaaten gebilligt wird. Das Gericht verfügt nicht über ständige Generalanwälte.
Das Gericht trifft seine Entscheidungen in den meisten Fällen in Kammern aus je drei Richtern, nur ausnahmsweise in Kammern aus je fünf Richtern, als Große Kammer (13 Richter) oder als Plenum. Anders als im System des Gerichtshofs können die Richter des Gerichts erster Instanz auch als Einzelrichter entscheiden. Die aktuelle Besetzung des Gerichts erster Instanz finden Sie hier.