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Aufgaben des Europäischen Parlaments

Mit fortschreitender Integration und Erweiterung der Europäischen Union erhielt das Parlament mehr Kompetenzen, zunächst durch die Verträge von Maastricht und Amsterdam, dann erheblichem Umfang durch den Vertrag von Nizza und zuletzt durch den Vertrag von Lissabon .

Gesetzgebende Gewalt kommt dem Parlament insbesondere im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens zu. Dies schließt die meisten Politikbereiche der EU ein, z.B. Binnenmarkt, Umweltpolitik, Sozialpolitik. Dabei entscheiden sowohl das Parlament als auch der Rat der Europäischen Union über die Annahme von Gesetzesvorschlägen, die die Europäische Kommission vorgelegt hat.

In einigen Politikfeldern (z.B. Einwanderungspolitik, Gleichbehandlung (mit Ausnahme der Bereiche Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz)) hat das Parlament kein Stimmrecht, sondern muss lediglich angehört werden.

Das Parlament handelt als unmittelbar legitimierter Vertreter der EU-Bürger im europäischen Gesetzgebungsverfahren und kontrolliert die anderen EU-Institutionen.

Dem Parlament ist es vorbehalten, jede neu berufene Kommission zu genehmigen, und ihm steht das Recht zu, der Kommission als ganzer das Misstrauen auszusprechen und so deren Rücktritt zu erzwingen. Die Kommission muss auch ihre laufende Arbeit vor dem Parlament rechtfertigen, indem sie ihre Berichte vorzulegen und Anfragen des Parlaments zu beantworten hat.

Auch der Rat muss dem Parlament Rede und Antwort stehen und auf dessen Anfragen antworten. So muss er beispielsweise dem Parlament Berichte über die Ratstagungen und ein jährliches Exposé über seine Tätigkeiten vorlegen und es über die Weiterbehandlung von dessen Stellungnahmen unterrichten. Zur besseren Zusammenarbeit nehmen auch regelmäßig Vertreter des Ratspräsidenten an Plenartagungen des Parlaments teil.

Zusammen mit dem Rat beschließt das Parlament den von der Kommission vorgelegten Haushaltsplan für das kommende Jahr und muss nachträglich die Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres prüfen und billigen.

Ein Vetorecht besitzt das Parlament außer bei der Einsetzung einer neuen EU-Kommission auch bei der Entscheidung über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten