
Klaus-Dieter Sohn
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Richtlinie zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Bodenschutz: KOM(2006) 232
Mit dieser Richtlinie beabsichtigt die EU Kommission, dass der Bodenschutz in allen Mitgliedstaaten ganzheitlich betrieben wird. Zudem sollen EU-weit gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Von diesem Vorhaben sind alle Nutzer, Eigentümer und Erwerber von Boden, insbesondere Betreiber von potentiell umweltgefährdenden Betrieben, betroffen.
Das Centrum für Europäische Politik (CEP) bewertet an diesem Vorschlag positiv, dass das Instrument der Rahmenrichtlinie den Mitgliedstaaten genügend Spielraum läßt, nationalen Besonderheiten jedweder Art gerecht zu werden. Allerdings ist die Richtlinie nicht dazu geeignet, die verfolgten Ziele – hohes Bodenschutzniveau und Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen – zu erreichen. Dazu fehlen zumindest einheitliche Grenzwerte, ab denen Gebiete gefährdet und schutzwürdig bzw. sanierungsbedürftig sind. Die Richtlinie führt zu Verzögerungen, Kostensteigerungen und Effizienzeinbußen und ist in der Tendenz schädlich für Wachstum, Beschäftigung und die Standortqualität Europas.
Daher sollten die Verpflichtung der Bodennutzer zu Vorsorgemaßnahmen (Art. 4) und die Verpflichtung zur Vorlage eines Bodenzustandsberichts bei Grundstücksverkäufen (Art. 12) vollständig gestrichen werden. Weiterhin müssen verbindliche Grenzwerte festgelegt werden, ab denen Gebiete als Risikogebiete und Standorte als verunreinigte Standorte gelten.
Hier finden Sie unsere aktuelle Analyse sowie begleitende Dokumente zum
"Vorschlag KOM(2006) 232 vom 22. September 2006 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Bodenschutz und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG":