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Entflechtungspläne verletzen Eigentumsrechte

Mit ihrem Richtlinienvorschlag KOM(2007) 528 möchte die Europäische Kommission verhindern, dass Unternehmen gleichzeitig Strom erzeugen oder verkaufen und Übertragungsnetze kontrollieren. Auch die Kontrolle von Übertragungsnetzen durch Nicht-EU-Staaten soll ausgeschlossen werden. Ferner stärkt die Richtlinie die nationalen Regulierungsbehörden.

Von den Kommissionsplänen betroffen sind unmittelbar alle Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft, insbesondere integrierte Stromkonzerne. Mittelbar betroffen sind aber auch die privaten und gewerblichen Endverbraucher.

In seiner Kurzanalyse des Vorschlags der Kommission begrüßt das Centrum für Europäische Politik (CEP), dass die Regulierungsbehörden gestärkt werden und damit ihren Aufgaben besser gerecht werden können. Zugleich wird der EU-Binnenmarkt vor wettbewerbsverzerrenden Marktzutritten aus dem Ausland geschützt.

Gegen den Richtlinienvorschlag spricht allerdings, dass die geplanten Entflechtungsmaßnahmen die Eigentumsrechte der betroffenen Unternehmen verletzen. Beide vorgeschlagenen Entflechtungsvarianten, so die CEP-Wissenschaftler, sind unverhältnismäßig und lösen zudem die Probleme möglichen Marktmissbrauchs und mangelnder Investitionen nicht. Das CEP kommt daher zu dem Schluss, dass auf Entflechtungsmaßnahmen über das gegenwärtige Maß hinaus verzichtet und die Richtlinie nicht verabschiedet werden sollte.

Hier finden Sie eine Überblicksdarstellung des Dritten Energiemarktpakets:

 

Hier finden Sie unsere aktuelle Analyse und begleitende Dokumente zur

Änderungsrichtlinie Elektrizitätsbinnenmarkt KOM(2007) 528:

Dokumente des CEP

CEP-Monitor

Vorschlag Kurztitel CEP-Analyse EU-Gesetzgebungsverfahren
EU-Organe
Ergebnis Bundestag/ Bundesrat

KOM(2007) 528
Richtlinie
19.09.2007
 
 

Elektrizitätsbinnenmarkt

03.12.2007

ERLASSEN:

Richtlinie 2009/72/EG

13.07.2009

Unterzeichnung

25.06.2009

Rat

2. Lesung

22.04.2009

EP

2. Lesung

09.01.2009

Rat

Gem. Standpunkt

18.06.2008

EP

1. Lesung

Umsetzungsfrist:
03.03.2011
(z.T.03.03.2013)

Inkrafttreten:
03.09.2009