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Kosmetikverordnung

Nach Ansicht der EU-Kommission haben die Mitgliedstaaten die bestehende Richtlinie über kosme-tische Mittel sehr unterschiedlich umgesetzt. Die damit verbundenen Behinderungen des Binnen- marktes sollen mit dem Vorschlag für eine Verordnung über kosmetische Mittel beseitigt werden.
Wer künftig Kosmetika herstellt oder im Binnenmarkt vertreibt, muss eine „verantwortliche Person“ benennen, die eine Produktinformationsdatei für die Marktüberwachung betreibt. Diese Datei soll auch einen - nun einheitlichen - Sicherheitsbericht mit Sicherheitsbewertung über das kosmetische Mittel enthalten. Bestimmte Stoffe, die bisher gänzlich verboten sind, sollen künftig unter strengen Auflagen verwendet werden dürfen. Zur Entlastung der betroffenen Unternehmen soll das Verfahren zur Notifizierung neuer Produkte vereinfacht werden.
Der Verbraucherschutz soll u.a. durch die Angabe eines Mindesthaltbarkeitsdatums verbessert werden.

Das CEP meint:

Die Aufwertung des Sicherheitsberichts ist ebenso wünschenswert wie der Bürokratieabbau durch eine einheitliche Meldung der Kosmetikprodukte. Allerdings werden die durch weniger Bürokratie gewonnenen Vorteile teilweise durch höhere Sicherheitsanforderungen an Kosmetika wieder vernichtet.

CEP-Monitor

Vorschlag Kurztitel Kurz-Analyse CEP EU-Gesetzgebungsverfahren
EU-Organe
Ergebnis Bundestag/ Bundesrat

KOM(2008) 49
Verordnung
05.02.2008
 
 

Kosmetische Mittel

17.06.2008

ERLASSEN:

VO (EG) Nr. 1223/2009

 

     

30.11.2009

Unterzeichnung

20.11.2009

Rat

1. Lesung 

24.03.2009

EP

1. Lesung

01.12.2008

Rat

Erörterung 

Gültigkeitsbeginn:

11.06.2013

(z.T. 01.12.2010; z.T. 11.01.2013)

 

Inkrafttreten:

11.01.2010