16.06.16

PRESSEINFORMATION 64/2016

EU-Pressethemen und cep-Ansprechpartner für die Woche vom 20.06.-24.06.2016

Für folgende Themen stehen in der kommenden Woche unsere EU-Experten als Gesprächspartner bereit:

Woche vom 20.06.-24.06.2016 

Agenda/ Institution

cep-Statement

Ansprechpartner

EU-Verfahren gegen Polen

 

Warschau ignoriert Frist der EU-Kommission zur Stellungnahme

 

Die EU-Kommission hatte die polnische Regierung am 1. Juni 2016 aufgefordert, bis Mittwoch, den 15. Juni 2016, auf ihre „Stellungnahme zur Rechtsstaatlichkeit“ zu reagieren. Laut Presseberichten arbeitet Warschau derzeit an einem Vorschlag zur Lösung des Streits. Der Vorschlag soll aber erst in den nächsten Wochen vorgelegt werden.

 

Das cep meint, dass die EU-Kommission diesen Vorschlag abwarten wird, bevor sie die nächste Stufe des Rechtsstaatsmechanismus anwendet und eine „Empfehlung zur Rechtsstaatlichkeit“ abgibt.

Urs Pötzsch

EU-Verträge & -Institutionen

 

+49/761/38693-246

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Montag, 20.06.2016

 

 

Veröffentlichung der neuen cepAnalyse zur

EU-Verordnung zu Wertpapierprospektvorschriften

Mit der Angleichung der Prospektzusammenfassung stärkt die EU-Kommission die Vergleichbarkeit der verschiedenen Wertpapieranlagen. „Allerdings verursachen die geplanten Ausnahmen von der Prospektpflicht Wettbewerbsverzerrungen. Deshalb sollte statt Schwellenwerten eine generelle Prospektpflicht gelten.“

Philipp Eckhardt

Finanzmärkte

 

+49/761/38693-241

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Dienstag, 21.06.2016

EZB/ EuGH/ Bundesverfassungsgericht:

 

Urteilsverkündung des Bundesverfassungsgerichts in Sachen „OMT-Programm der Europäischen Zentralbank“

 

Mit Beschluss vom 14. Januar 2014 hat das Bundesverfassungsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Vereinbarkeit des OMT-Beschlusses mit dem Primärrecht der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt. Hierüber hat der Gerichtshof der Europäischen Union durch Urteil vom 16. Juni 2015 entschieden.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts wird auf Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2016 am Dienstag, 21. Juni 2016, 10.00 Uhr, sein Urteil verkünden.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat 2015 geurteilt, dass das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Staatsanleihekaufprogramm mit Unionsrecht vereinbar ist. Damit hat der EuGH der EZB beim Kauf von Staatsanleihen auf Sekundärmärkten keine nennenswerten Grenzen gesetzt. Er hat damit das Verbot monetärer Staatsfinanzierung weiter ausgehölt. Die Einwände des Bundesverfassungsgerichts wurden in allen Punkten zurückgewiesen.

Zwei Fragen waren im Wesentlichen zu klären:
1) Überschreitet die EZB mit dem OMT-Programm ihr geldpolitisches Mandat? 2) Verstößt die EZB mit dem Staatsanleihekaufprogramm gegen das Verbot der monetären Staatsfinanzierung? Während Karlsruhe die erste Frage bejaht und sich bei der zweiten weitere Einschränkungen wünscht, sah der EuGH in beiden Punkten keine Probleme. Nach Auffassung des EuGH ist das OMT vom geldpolitischen Mandat der EZB gedeckt. Das Gericht sah auch keine Notwendigkeit für die EZB, sich aus der Troika-Tätigkeit herauszuziehen. Zu den Einzelheiten….

 

Der EuGH folgt dem Bundesverfassungsgericht auf ganzer Linie nicht. Nun kann Karlsruhe zwar weiter aus europarechtlichen oder verfassungsrechtlichen Gründen das OMT-Programm für unzulässig erklären. Vor allem im ersten Fall entstünde aber ein Großkonflikt mit dem EuGH. Wahrscheinlicher sind Karlsruher Detailauflagen hinsichtlich der Sekundärmarktkäufe. Binden würde diese aber nur der Bundesbank, und das auch nur für das wenig relevante OMT-Programm. Ob solche Auflagen auch für das laufende QE-Programm relevant wären, erscheint angesichts der mittlerweile von der EZB für das QE-Programm getroffenen Regelungen (Obergrenzen, Verlustverteilung) unwahrscheinlich.

 

Dr. Bert Van Roosebeke

Finanzmärkte

 

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Donnerstag,

23.06.2016

Referendum über den Austritt des Vereinigten Königreichs  aus der EU: Kann die Europäische Union einen Brexit überstehen?

 

Am 23. Juni stimmen die Briten darüber ab, ob ihr Land Mitglied der Europäischen Union bleiben soll oder nicht.

cep-Fachbereichsleiter Dr. Bert Van Roosebeke steht am 23. und 24. Juni zu Interviews zur Verfügung. Kontakt bitte über die Pressestelle.

 

Sollte es zum Brexit kommen:  

Wahrscheinlich ist die Aktivierung des Austrittsverfahrens (Art. 50 EUV) auf dem EU-Gipfel am 28. Juni.  Damit fangen Austrittsverhandlungen und Verhandlungen über die künftige Beziehung zwischen UK und EU an.

Der wichtigste Grund für die EU, nach einem Brexit eine harte Haltung zu zeigen, liegt außerhalb des Vereinigten Königreichs: Die Gefahr eines Dominoeffekts. In den Niederlanden und Dänemark, aber auch in Frankreich gibt es bereits Forderungen nach Austrittsreferenden. "Insbesondere die Nicht-Euro-Länder in der EU werden sich sehr genau ansehen, welchen Deal die Briten bekommen", sagt Bert Van Roosebeke. Er sieht auch die Gefahr, dass sich die Schotten als Folge eines Brexit für die Abspaltung vom Mutterland entscheiden könnten.

 

Für den Fall eines Bremain:

 

In diesem Fall finden die Beschlüsse des EU-Gipfels vom 19. Februar 2016 Anwendung. Besonders relevant (und umstritten) sind die neuen Regeln zu den Sozialleistungen für Arbeitnehmer aus dem EU-Ausland.

 

Brexit - Die Ergebnisse des EU-Gipfels vom 19.2.2016: Einigung auf Sonderregelungen für Großbritannien

Dr. Bert Van Roosebeke

Finanzmärkte

 

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Sonntag,

26.06.2016

 

 

Neuwahl in Spanien

Seit einem halben Jahr gibt es in Spanien keine gewählte Regierung, weil nach der Wahl vom 20.12.2015 keine Koalition gebildet werden konnte. Für ein europäisches Krisenland mit Rekordarbeitslosigkeit und besorgniserregendem Defizit, ist das ein kritischer Zustand – auch für die europäische Politik.

Prof. Dr. Lüder Gerken

Vorstand

 

+49/761/38693-220

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