02.05.16

PRESSEINFORMATION 50/2016

Europäisches Handeln für Barrierefreiheit

Mit einer Richtlinie zur Barrierefreiheit sollen die Vorgaben der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen EU-einheitlich umgesetzt und der Binnenmarkt gestärkt werden.  

Die Initiative der EU-Kommission ist notwendig und überfällig, führt aber zu einer Erhöhung der Kosten für Produkte und Dienstleistungen. Dies belegt die jüngste Analyse des cep zur Barrierefreiheit in der EU. Denn zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention haben in den vergangenen Jahren einige Mitgliedstaaten bereits divergierende nationale Vorschriften erlassen. „Dadurch wurde der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr eingeschränkt“, erklären Matthias Dauner und Urs Pötsch vom cep. „Problematisch sind außerdem die Dokumentations- und Nachweispflichten für die Hersteller, weil der damit verbundene bürokratische Aufwand zu erheblichen Mehrkosten führen kann“, so die cep-Experten, die fordern, die Befugnis der Kommission zum Erlass von Durchführungsrechtsakten klarer zu fassen.

 

Besonders betroffen sind Hersteller, Importeure und Händler von Produkten der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Dienstleister der Branchen Bankwesen, audiovisuelle Medien und Personenbeförderung. In Deutschland müssen nun das Behindertengleichstellungsgesetz, das Luftverkehrsgesetz und das Personenbeförderungsgesetz sowie die Landesgleichstellungsgesetze an die Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie angepasst werden. Die Mitgliedstaaten können den Anwendungsbereich auf bauliche Infrastruktur, z.B. Bushaltestellen und Bahnhöfe, ausdehnen.

 

Hintergrund:

Rund 80 Mio. EU-Bürger können laut EU-Kommission wegen körperlicher Einschränkungen, z.B. wegen ihres Alters oder einer Behinderung, nicht in vollem Umfang am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilnehmen [KOM(2010) 636, S.3]. Bis 2020 soll die Zahl auf rund 120 Mio. EU-Bürger steigen. Die Mitgliedstaaten und die EU haben die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (BRK) unterzeichnet, die 2008 in Kraft getreten ist [vgl. Beschluss des Rates (2010/48/EG)]. Die BRK verpflichtet alle Vertragsparteien sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen „gleichberechtigten Zugang“ haben, insbesondere zur „physischen Umwelt“, z.B. Gebäuden und Straßen, zu Transportmitteln sowie zu Informations- und kommunikationsdiensten.

 

Die Richtlinie gilt für folgende Produkte:

Hardware und Betriebssysteme auf PCs, Selbstbedienungsterminals, wie Geld-, Fahrschein- und Check-in-Automaten, Verbraucherendgeräte für Telefondienstleistungen und audiovisuelle Mediendienste (z.B. Smartphones und Fernseher) sowie für folgende Dienstleistungen: Telefondienstleistungen, einschließlich Notrufdienste, audiovisuelle Mediendienste, z.B. Fernsehprogramme, Personenbeförderungsdienste im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr, Bankdienstleistungen, E-Books und elektronischer Handel, z.B. Online-Versand.

 

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