24.06.14

Neue Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung im Beihilfenrecht

Die Europäische Kommission hat im Mai 2012 in einer Mitteilung die Modernisierung des Beihilfenrechts angekündigt. Ein wichtiger Bestandteil dieser Modernisierung stellt die neue Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) dar, die zum 1. Juli 2014 in Kraft tritt. Sie gilt bis Ende 2020.

Grundsätzlich müssen Mitgliedstaaten Beihilfen, die sie gewähren wollen, zuvor von der Kommission genehmigen lassen („Ex-ante Prüfung“). Die AGVO dient dazu, bestimmte Beihilfen, die den Wettbewerb im Binnenmarkt nicht übermäßig verfälschen, von der Genehmigungspflicht zu befreien. Die bisherige AGVO [VO (EG) Nr. 800/2008)], die mit der neuen AGVO außer Kraft tritt, befreite Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Forschung, Entwicklung und Innovation (F&E&I), Umweltschutzmaßnahmen, Beschäftigung und Ausbildung sowie regionale Zielsetzungen von der Genehmigungspflicht.

Mit der Modernisierung des Beihilfenrechts strebte die Kommission an, die Anzahl der genehmigungsfreien Beihilfen zu erhöhen, um ihre Ex-ante Prüfung auf Beihilfen mit erheblichen Auswirkungen auf den Binnenmarkt zu konzentrieren. Durch die neue AGVO werden nun zusätzliche Kategorien von Beihilfen von der Genehmigungspflicht befreit. Zu diesen zusätzlichen Kategorien zählen insbesondere Beihilfen für lokale Infrastruktur, Breitbandinfrastrukturen, Sportinfrastrukturen, Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes sowie Beihilfen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.

Alle genannten Kategorien von Beihilfen sind aber nur von der Genehmigung befreit, wenn bestimmte Schwellenwerte nicht überschritten werden. Allerdings werden in der neuen AGVO für einige Kategorien von Beihilfen die Schwellenwerte erhöht. Diese Anhebung der Schwellenwerte ermöglicht den Mitgliedstaaten zukünftig höhere Beihilfebeträge ohne vorherige Genehmigung zu gewähren.

Durch die Ausweitung der Kategorien von Beihilfen und die Anhebung der Schwellenwerte in der neuen AGVO wird die Anzahl der genehmigungsfreien Beihilfen erhöht. Dadurch wird sich in Zukunft die Arbeitsbelastung der Kommission verringern. Allerdings wird durch diese Maßnahmen auch die Gefahr erhöht, dass einzelne Beihilfen gewährt werden, deren wettbewerbsverzerrende Auswirkungen die effizienzsteigernden deutlich übertreffen.

Autorin: Iris Hohmann, LL.M. Eur., Fachbereich Wettbewerb