22.11.17

Europäisches Parlament entschärft SatCab-Verordnung

Der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments ist sich einig bei der SatCab-Verordnung. Der Berichterstatter konnte weitreichende Änderungsvorschläge zur stärkeren Ausweitung des Ursprungslandprinzips nicht durchsetzen.

Am Dienstag, den 21.11. 2017, hat der Rechtsausschuss im Europäischen Parlament über die neue SatCab-Verordnung abgestimmt und wurde sich einig:

Die SatCab-Verordnung soll den grenzüberschreitenden Zugang zu Fernseh- und Radiosendungen über digitale Vertriebswege erleichtern. Eine ihrer – höchst umstrittenen – Maßnahmen ist dabei die Ausweitung des sogenannten Ursprungslandprinzips auf die Online-Dienste von Rundfunksendern. Dieses Prinzip bewirkt, dass Rundfunksender die Rechte zum Online-Stellen ihrer TV- und Radiosendungen nur für den Mitgliedstaat ihrer Hauptniederlassung klären müssen und anschließend ihre Sendungen in der gesamten EU online zugänglich machen können. Die Rechteklärung für andere Mitgliedstaaten entfällt. Bisher galt das Prinzip nur für Übertragungen per Satellit.

Verschiedene Vertreter von Urheberinteressen – etwa Filmproduzenten – haben sich in den letzten Monaten vehement gegen eine Ausweitung des Ursprungslandprinzips ausgesprochen. Sie sehen darin einen problematischen Aufbruch des Territorialprinzips – der länderweisen Vermarktung ihrer Rechte – der ihre Einnahmen und damit Existenz gefährdet.

Erneut angeheizt wurde die Diskussion kürzlich dadurch, dass sich der im Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments zuständige Berichterstatter Tiemo Wölken (S&D) für eine noch stärkere Ausweitung des Ursprungslandprinzips eingesetzt hat. Bisher sah der Verordnungsvorschlag das Ursprungslandprinzip nur dann vor, wenn das Online-Stellen an eine herkömmliche Ausstrahlung des Rundfunksenders – etwa über Satellit – gebunden ist und zeitgleich oder lediglich für einen begrenzten Zeitraum nach der Ausstrahlung erfolgt. Der Änderungsvorschlag Tiemo Wölkens sah eine Streichung dieser Beschränkungen vor.

In der Abstimmung des Rechtsausschusses konnte der Berichterstatter nun aber entsprechende Änderungsvorschläge nicht durchsetzen. Zur geplanten, noch stärkeren Ausweitung des Ursprungslandprinzips kommt es also vorerst nicht. Im Gegenteil: Die Ausweitung des Ursprungslandprinzips soll stark begrenzt bleiben. So soll den Rundfunksendern Geoblocking der Online-Inhalte möglich sein, wenn dies mit den Rechteinhabern der Inhalte vertraglich vereinbart ist. Außerdem soll sich die Ausweitung des Prinzips nun auf Nachrichten und aktuelle Meldungen beschränken.

Das cep sieht die Ausweitung des Ursprungslandprinzips auf die Online-Dienste der Rundfunksender als unverhältnismäßig an und lehnt diese ab, da sie gegen die Grundrechte der unternehmerischen Freiheit und des Eigentums verstößt und keine ausreichende Begründung seitens der Kommission vorliegt, welche diese rechtfertigen würde. Lediglich für Inhalte, für die ein schützenswertes öffentliches Informationsinteresse besteht, wäre die Ausweitung des Ursprungslandprinzips in diesem Fall sinnvoll (s. cepAnalyse). Das cep begrüßt daher die Entscheidung des Rechtsausschusses das Ursprungslandprinzip nicht noch stärker auszuweiten und stattdessen die Ausweitung auf Nachrichten und aktuelle Meldungen zu begrenzen.