22.02.18

EU-Parlament zu Warenhandel

Der zuständige Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz des EU-Parlaments hat Änderungsanträge zu dem von der Kommission vorgelegten Vorschlag einer Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenhandels beschlossen.

Die Richtlinie (vgl. cepAnalyse) soll die wichtigsten vertraglichen Rechte EU-weit vereinheitlichen, die Verbrauchern zustehen, wenn gekaufte Waren mangelhaft sind. Zugleich soll der Verbraucherschutz gestärkt werden. Die Richtlinie gilt für alle Kaufverträge über Waren zwischen einem gewerblichen Verkäufer und einem Verbraucher.

Unter anderem wollen die Abgeordneten sich im weiteren Verfahren für folgende Änderungen des Kommissionsvorschlags einsetzen:

- Händler sollen wie im Kommissionsvorschlag grundsätzlich für Mängel haften, die innerhalb von 2 Jahren offenbar wurden. Mitgliedstaaten, in denen längere Gewährleistungsfristen gelten, dürfen diese aber aufrechterhalten, um das bestehende Verbraucherschutzniveau beizubehalten.

- Die Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers soll nicht – wie im Kommissionsvorschlag vorgesehen – von derzeit 6 Monaten auf zwei Jahre, sondern nur auf ein Jahr verlängert werden. Bei Mängeln, die sich innerhalb dieser Frist zeigen, wird zugunsten des Verbrauchers vermutet, dass sie von Anfang an vorlagen. Der Verbraucher kann dann nach der Richtlinie Mängelansprüche geltend machen, es sei denn, der Händler weist nach, dass die Ware anfänglich in Ordnung war. Tauchen die Mängel nach Ablauf der Frist für die Beweislastumkehr auf, muss der Käufer nachweisen, dass sie bereits von Beginn an vorlagen.

- Die Mitgliedstaaten dürfen zugunsten der Verbraucher Regeln für „versteckte Mängel“ und ein zusätzliches Recht, die Ware kurzfristig zurückzuweisen, vorsehen.

- Nachbesserung und Nachlieferung müssen innerhalb eines Monats erfolgen; ansonsten soll der Verbraucher eine Preisminderung verlangen oder den Vertrag beenden dürfen. Die Kommission hatte in ihrem Vorschlag hierfür eine „angemessene Frist“ vorgesehen, ohne deren Länge genauer zu regeln.

Die Vorschläge des EU-Parlaments, teilweise von der angestrebten Vollharmonisierung abzurücken und den Mitgliedstaaten die Beibehaltung längerer Gewährleistungsfristen und ergänzende Regelungen zu versteckten Mängeln sowie ein Recht auf kurzfristige Zurückweisung der Ware zu erlauben, stärken die Souveränität der Mitgliedstaaten und ermöglichen die Beibehaltung eines höheren Verbraucherschutzniveaus in einzelnen Mitgliedstaaten. Sie untergraben jedoch die Harmonisierungswirkung der Richtlinie und damit das Ziel, durch Rechtsvereinheitlichung Hemmnisse für den grenzüberschreitenden Warenhandel zu beseitigen und Rechtssicherheit zu schaffen. Die Monatsfrist für Nachbesserung und Nachlieferung ist zwar konkreter, aber auch unflexibler und wirft weitere Fragen auf. Es bleibt nun abzuwarten, wie sich der Rat zu dem Kommissionsvorschlag positionieren wird. Danach müssen sich Rat und EU-Parlament im Trilogverfahren auf eine gemeinsame Position verständigen.