13.10.16

CETA nimmt Hürde Bundesverfassungsgericht

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mehrere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, die sich gegen die Zustimmung Deutschlands zum Freihandelsabkommen zwischen der EU und Kanada richteten.

Mit seinem Urteil hat das Verfassungsgericht den Weg dafür freigemacht, dass Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel bei der Abstimmung im Rat der Europäischen Union (voraussichtlich am 18. Oktober 2016) für den Abschluss des Abkommens votieren darf. Das Gericht hat der Bundesregierung allerdings auferlegt sicherzustellen,

-    dass ein Ratsbeschluss über die vorläufige Anwendung nur die Bereiche von CETA umfassen wird, die unstreitig in der Zuständigkeit der Europäischen Union liegen,

-    dass bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache eine hinreichende demokratische Rückbindung der im Gemischten CETA-Ausschuss gefassten Beschlüsse gewährleistet ist, und

-    dass die Auslegung des Art. 30.7 Abs. 3 Buchstabe c CETA eine einseitige Beendigung der vorläufigen Anwendung durch Deutschland ermöglicht.

Bei Einhaltung dieser Maßgaben bestehen für die Rechte der Beschwerdeführer sowie für die Mitwirkungsrechte des Deutschen Bundestages keine schweren Nachteile, die im Rahmen einer Folgenabwägung den Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten erscheinen ließen.