21.06.16

Bundesverfassungsgericht verkämpft sich nicht bei Urteil zu OMT

In seinem heutigen Urteil folgt das Bundesverfassungsgericht dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in der Einschätzung, das OMT-Programm der Europäischen Zentralbank (EZB) sei – in der Auslegung des EuGHs – mit EU-Recht vereinbar.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner heutigen Entscheidung den offenen Konflikt mit dem EuGH vermieden. In seinem Vorlagebeschluss an den EuGH hatte das Bundesverfassungsgericht Bedingungen formuliert, deren Erfüllung aus seiner Sicht notwendig sind, um die Vereinbarkeit des OMT-Programms mit EU-Recht zu erreichen. Der EuGH hatte diese Bedingungen teilweise in seinem Urteil aufgegriffen. Damit gibt sich das Bundesverfassungsgericht nun zufrieden.

„Das Bundesverfassungsgericht verkämpft sich im OMT-Dossier nicht mit dem Europäischen Gerichtshof. Das ist vernünftig und vertretbar, da die EZB das OMT-Programm sehr wahrscheinlich nie aktivieren wird, “ erklärt der cep-Finanzmarktexperte Bert Van Roosebeke zum Urteilsspruch von Karlsruhe. Er hält die Frage für wichtiger, was dieses Urteil bedeutet für die – im Gegensatz zum OMT-Programm tatsächlich erfolgten – umfangreichen Staatsanleihekäufe durch das EZB-System im Rahmen des Public Sector Purchase Programm (PSPP). Denn bis Ende Mai 2016 hatten die EZB und die Notenbanken des Euro-Systems schon Staatsanleihen in Höhe von 717 Mrd. € gekauft. Und gegen dieses PSPP-Programm ist ein Verfahren am Bundesverfassungsgericht immer noch anhängig. Deshalb sei naheliegend, dass das Bundesverfassungsgericht die Rechtmäßigkeit des PSPP-Programms auch anhand der heute hervorgehobenen Bedingungen überprüfen wird, die „vom [Europäischen] Gerichtshof aufgestellt“ wurden (siehe das heutige Urteil). Ein Verstoß gegen das Verbot der monetären Staatsfinanzierung durch das PSPP-Programm läge damit insbesondere dann nicht vor, wenn (1) das Volumen der Ankäufe begrenzt wäre und (2) die Anleihen nur ausnahmsweise bis zur Endfälligkeit gehalten werden.

Vor allem die Begrenzung des Ankaufsvolumens ist im PSPP-Programm mitnichten so überzeugend wie im OMT-Programm. OMT-Käufe sind nur für Staaten möglich, die sich einem ESM-Programm unterworfen haben. Die EZB hat sich verpflichtet, nur Anleihen mit einer Restlaufzeit zwischen ein und drei Jahren zu kaufen. Beides schränkt das Volumen der potentiellen OMT-Ankäufe ein. Im PSPP-Programm gibt es die Programmbeschränkung nicht, werden Anleihen mit einer Restlaufzeit zwischen zwei und dreißig Jahren gekauft. Allerdings hat das Euro-System erklärt, nicht mehr als 33% der ausstehenden Anleihen eines Euro-Staates erwerben zu wollen. „Das Bundesverfassungsgericht übernimmt die vom EuGH formulierten Kriterien für das OMT-Programm. Wendet es diese aber konsequent auch beim PSPP-Programm an, wird es die Vereinbarkeit mit EU-Recht nicht ohne Weiteres feststellen können. Konsequenterweise müsste Karlsruhe den Fall dann erneut dem EuGH vorlegen. Der EuGH müsste dann die selbst aufgestellten Kriterien auch auf das umfangreiche PSPP-Kaufprogramm der EZB anwenden“, so Van Roosebeke.