Ausschussverfahren zur Kontrolle von Durchführungsbefugnissen

„Durchführungsrechtsakte“ gelten der Durchführung eines legislativen EU-Rechtsakts. Die Durchführung verbindlicher EU-Rechtsakte ist grundsätzlich Aufgabe der Mitgliedstaaten. Ist eine EU-einheitliche Durchführung erforderlich, sieht der Basisrechtsakt die Übertragung von Durchführungsbefugnissen auf die Kommission vor. Der Verordnungsvorschlag dient der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung der Kontrolle durch die Mitgliedstaaten, wenn die Kommission die ihr übertragenen Durchführungsbefugnisse in Anspruch nimmt.

Das CEP meint:

Die vorgesehenen Ausschussverfahren zur Kontrolle beschränken sich auf ein Beratungsverfahren und ein Prüfverfahren, das dem Ausschuss ein Vetorecht gegen den Erlass einer Durchführungsmaßnahme zubilligt. Kontrolleinbußen der Mitgliedstaaten bei gleichzeitigem Machtzuwachs der Kommission durch das Beratungsverfahren als Regelverfahren können durch Anforderungen an die Ausübung der Durchführungsbefugnisse im Basisrechtsakt in Grenzen gehalten werden. Das Ziel der Verordnung, mit verbindlichen Kriterien die Wahl zwischen dem Beratungs- und dem Prüfverfahren zu objektivieren, wird nicht erreicht, da die Kriterien der Ermessensausübung keine echten Grenzen setzen. Einige Regelungsvorschläge sind zudem zu vage und eröffnen dadurch der Kommission nicht gerechtfertigte Handlungsspielräume auf Kosten der Mitgliedstaaten.

  

CEP-Dokumente

Dokumente der EU

   

CEP-Monitor

Vorschlag Kurztitel CEP-Analyse EU-Gesetzgebungsverfahren
EU-Organe
Ergebnis Bundestag/ Bundesrat

KOM(2010) 83
Verordnung
09.03.2010
 
 

Ausschussverfahren zur Kontrolle von Durchführungsbefugnissen

03.05.2010

ERLASSEN:

VO (EU) Nr. 182/2011

 

14.02.2011

Rat

Annahme

16.12.2010

EP

1. Lesung

01.12.2010

EP

Ausschussbericht

   

Inkrafttreten:

01.03.2011