Gruppenfreistellungsverordnung für Forschungs-und Entwicklungsvereinbarungen

Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen können eine Auslagerung von FuE-Tätigkeiten, die Zusammenarbeit bei FuE sowie die gemeinsame Vermarktung von zusammen entwickelten Erzeugnissen vorsehen. Dadurch können sie die Effizienz steigern, Kosten senken und den Ideen- und Erfahrungsaustausch intensivieren. Die Neufassung der Gruppenfreistellungsverordnung für Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen sieht als neue Freistellungsvoraussetzung vor, dass alle Parteien vor Beginn der FuE-Arbeiten die ihnen zustehenden oder ausstehenden Rechte des geistigen Eigentums offenlegen müssen. Ferner erweitert die Kommission die „Kernbeschränkungen“ sowohl für den Passivvertrieb als auch für den aktiven Vertrieb.

Das CEP meint:

FuE-Vereinbarungen können die Innovationsfähigkeit der beteiligten Unternehmen verbessern, aber auch den Wettbewerb und die Produktvielfalt einschränken. Freistellungsvoraussetzungen, Kernbeschränkungen und eine Marktanteilsschwelle zu definieren, um sicherzustellen, dass FuE-Vereinbarungen positive Auswirkungen für die Verbraucher haben, ist zweckmäßig: Die Freistellungsvoraussetzungen, insbesondere die Pflicht für alle Parteien relevante Rechte des geistigen Eigentums offenzulegen, schützen den Wettbewerb vor übermäßigen Einschränkungen.

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