Subsidiaritätskontrolle durch die nationalen Parlamente
In den EU-Vertrag wird ein neuer Artikel über die Rolle der nationalen Parlamente eingefügt.
Zum Schutz des Subsidiaritätsprinzips sieht der Reformvertrag deren Stärkung vor. Diese Stärkung ist im Ergebnis aber unzureichend.
Begrüßenswert ist, dass die nationalen Parlamente acht Wochen Zeit bekommen, um zu überprüfen, ob ein Entwurf europäischer Gesetzgebung mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht. Bisher war ein solches Kontrollrecht für die nationalen Parlamente nicht vorgesehen. Im Verfassungsentwurf waren lediglich sechs Wochen vereinbart.
Die konkrete Ausgestaltung des verstärkten Kontrollmechanismus der nationalen Parlamente zur Subsidiarität ist jedoch inkonsistent.
Eine einfache Mehrheit der nationalen Parlamente kann die Kommission zwar dazu verpflichten, zu begründen, warum ein Entwurf tatsächlich mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist. Allerdings wird der Entwurf erst dann gestoppt, wenn 55% der Ratsmitglieder oder eine Mehrheit des Europäischen Parlaments der Meinung sind, dass der Entwurf nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht.
Diese Abstimmungsregel für den Rat ist mit den allgemeinen Abstimmungsregeln im Rat nicht vereinbar. Denn wenn zwischen 46% und 54% der Ratsmitglieder der Meinung sind, dass ein Entwurf der Kommission gegen das Subsidiaritätsprinzip verstößt, reicht dies nicht, um den Vorschlag wegen eines Subsidiaritätsverstoßes zu stoppen. Der Vorschlag kann damit weiterhin verfolgt werden, obwohl die doppelte Mehrheit (55% der Mitgliedstaaten und 65% der Bevölkerung), die für die Verabschiedung erforderlich wäre, bereits verfehlt wurde.
Im Ergebnis führt dieses Verfahren zu mehr „package deals“ und Kompensationsgeschäften: In einer solchen Situation werden Gegner des Entwurfes den Befürwortern ihre Stimme anbieten, wenn diese dafür ein Anliegen der Gegner unterstützen. Dies führt in der Tendenz zu Überregulierung und zu mehr, nicht weniger Verstößen gegen das Subsidiaritätsprinzip.
Es wäre daher sinnvoll gewesen, das erforderliche Abstimmungsquorum bei der Subsidiaritätsprüfung an der allgemeinen Abstimmungsregel auszurichten. Demzufolge könnte der Rat mit 45% der Mitglieder, die 35% der EU-Bevölkerung vertreten, einen Entwurf als nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar erklären.