Das gestrichene Ziel "Binnenmarkt mit freiem und unverfälschtem Wettbewerb"
Im Verfassungsvertragsentwurf war das Ziel eines „Binnenmarkt[es] mit freiem und unverfälschtem Wettbewerb“ vorgesehen. Dieses Ziel findet sich im geltenden EU-Recht nicht direkt im Zielkatalog, wohl aber in ähnlicher Form bei den Tätigkeiten der EU: Letztere umfassen demnach ein „System, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes vor Verfälschungen schützt“. Auf Drängen von Frankreich und insbesondere von Staatspräsident Nicolas Sarkozy wurde das Ziel eines „Binnenmarkt[es] mit freiem und unverfälschtem Wettbewerb“ jedoch wieder gestrichen, so dass es im neuen EU-Reformvertrag keine Erwähnung finden wird. Was bedeutet dies für die EU? Schlägt das Pendel nun von der Marktwirtschaft in Richtung mehr Staatswirtschaft aus?
Da der „freie und unverfälschte Wettbewerb“ ja bisher auch nicht expliziter Teil des Zielkatalogs des EGV/EUV war, dürften die direkten Konsequenzen der Entscheidung gering sein. Die Wettbewerbspolitik der EU-Kommission hat dank der einschlägigen Vertragsartikel (Art. 81 ff. EGV) trotzdem funktioniert. Das französische Bestreben ist industriepolitisch motiviert: die Kommission soll bei der Genehmigung von Fusionen Wettbewerbsaspekte zurückstellen, wenn dadurch das Entstehen eines „europäischen Champions“ ermöglicht wird. Diesem Anliegen darf auf keinen Fall nachgegeben werden.
Eine größere Gefahr könnte mittelfristig darin bestehen, dass der Rat nun auch weiteren Zielen Sarkozys nachgeben könnte. So fordert der französische Präsident unter anderem eine Wirtschaftsregierung für die Eurozone sowie eine weniger an der Preisstabilität und mehr am Wirtschaftswachstum ausgerichtete europäische Geldpolitik. Der Rat könnte insofern anfällig sein für solche Bestrebungen, als es nicht das europäische Wirtschafts- und Sozialmodell gibt: In Wirklichkeit sind die Regierungen der EU tief gespalten zwischen der Befürwortung freier Märkte und mehr oder weniger starkem Interventionismus bis hin zum französischen Sonderweg, das Wirtschaftsgeschehen an der Staatsräson auszurichten. Hierin besteht die eigentliche Gefahr der Nichtberücksichtigung des „freien und unverfälschten Wettbewerbs“ im Zielkatalog der EU.