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EU-Reformvertrag: Grundrechte

Die Charta der Grundrechte

Die Charta der Grundrechte wird rechtsverbindlich. Dies geschieht durch eine entsprechende Bestimmung im EU-Vertrag:

  • „Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte [...] niedergelegt sind; die Charta der Grundrechte hat dieselbe Rechtsverbindlichkeit wie die Verträge.“

Hinsichtlich des Geltungsbereichs der Charta enthält der EU-Vertrag folgende Klauseln:

  • „Durch die Bestimmungen der Charta werden die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union in keiner Weise erweitert.“
  • „Die in der Charta enthaltenen Rechte werden gemäß den allgemeinen Bestimmungen von Teil VII der Charta, in dem ihre Auslegung und Anwendung geregelt wird, und unter gebührender Beachtung der in der Charta angeführten Erläuterungen, in denen die Quellen dieser Bestimmungen angegeben sind, ausgelegt.“

Dazu kommen noch eine Erklärung und ein Protokoll zur Charta der Grundrechte:

  • „Die Charta dehnt den Anwendungsbereich des Unionsrechts nicht über die Befugnisse der Union hinaus aus, schafft keine neuen Befugnisse oder Aufgaben für die Union und ändert nicht die in den Verträgen festgelegten Befugnisse und Aufgaben.“ (Punkt 2 der Erklärung)
  • „in der Erwägung, dass die Charta die in der Union anerkannten Rechte, Freiheiten und Grundsätze bekräftigt und diese Rechte besser sichtbar macht, aber keine neuen Rechte oder Grundsätze schafft;“ (Erwägungsgrund 6 der Erklärung)


Diese Klarstellungen sind zu begrüßen. Denn es war zu befürchten, dass sich die EU aus der Charta der Grundrechte neue Handlungslegitimationen ableiten würde. Hinweise dazu finden sich zum Beispiel in dem „Grünbuch zu Gleichstellung sowie Bekämpfung von Diskriminierungen in einer erweiterten Europäischen Union“. Darin hatte die Kommission die Forderung erhoben, die Debatte über die Bekämpfung der zusätzlichen Diskriminierungsgründe in Artikel 21 der Charta der Grundrechte voran zu bringen.
Mit den Formulierungen im EU-Vertrag, der Erklärung sowie dem Protokoll wird klargestellt, dass sich keine neuen Zuständigkeiten und Aufgaben aus der Charta der Grundrechte ableiten lassen. Dies entspricht sowohl dem Willen der Mitgliedstaaten als auch der Charta selbst, in deren Artikeln 51 und 52 sich entsprechende Bestimmungen finden.
Sollte die EU dennoch eine Maßnahme auf die Charta der Grundrechte stützen, wäre es Sache des EuGH, die Rechtswidrigkeit der Maßnahme festzustellen. Dabei kommt es entscheidend auf dessen Auslegung der Charta der Grundrechte an. Zu dieser Auslegung sind die Begründung und die begleitenden Materialien heranzuziehen. Der ausdrücklich betonte Wille der Mitgliedstaaten darf auch vom EuGH nicht anders ausgelegt werden.