Die Charta der Grundrechte
Die Charta der Grundrechte wird rechtsverbindlich. Dies geschieht durch eine entsprechende Bestimmung im EU-Vertrag:
Hinsichtlich des Geltungsbereichs der Charta enthält der EU-Vertrag folgende Klauseln:
Dazu kommen noch eine Erklärung und ein Protokoll zur Charta der Grundrechte:
Diese Klarstellungen sind zu begrüßen. Denn es war zu befürchten, dass sich die EU aus der Charta der Grundrechte neue Handlungslegitimationen ableiten würde. Hinweise dazu finden sich zum Beispiel in dem „Grünbuch zu Gleichstellung sowie Bekämpfung von Diskriminierungen in einer erweiterten Europäischen Union“. Darin hatte die Kommission die Forderung erhoben, die Debatte über die Bekämpfung der zusätzlichen Diskriminierungsgründe in Artikel 21 der Charta der Grundrechte voran zu bringen.
Mit den Formulierungen im EU-Vertrag, der Erklärung sowie dem Protokoll wird klargestellt, dass sich keine neuen Zuständigkeiten und Aufgaben aus der Charta der Grundrechte ableiten lassen. Dies entspricht sowohl dem Willen der Mitgliedstaaten als auch der Charta selbst, in deren Artikeln 51 und 52 sich entsprechende Bestimmungen finden.
Sollte die EU dennoch eine Maßnahme auf die Charta der Grundrechte stützen, wäre es Sache des EuGH, die Rechtswidrigkeit der Maßnahme festzustellen. Dabei kommt es entscheidend auf dessen Auslegung der Charta der Grundrechte an. Zu dieser Auslegung sind die Begründung und die begleitenden Materialien heranzuziehen. Der ausdrücklich betonte Wille der Mitgliedstaaten darf auch vom EuGH nicht anders ausgelegt werden.