Beschlussfassung im Rat
Das Prinzip der Mehrheitsentscheidung wird erheblich ausgeweitet: In Zukunft wird dieses Verfahren auf 181 Politikbereiche statt bisher 137 Anwendung finden.
Diese Entwicklung ist insoweit zu begrüßen, als sie die Handlungsfähigkeit der EU verbessert und die Union nicht zum Stillstand verurteilt. Allerdings verschärft der Übergang von Einstimmigkeits- zu Mehrheitsentscheidungen auch den Prozess der oft schleichenden sachwidrigen Zentralisierung infolge der einfacheren Beschlussfassung, anstatt ihn zu stoppen oder zumindest zu verlangsamen.
Da gerade keine der dringend notwendigen Vorkehrungen gegen sachwidrige Zentralisierungen – wie bspw. die Einführung eines klaren Kompetenzkatalogs sowie eines Kompetenzgerichtshofs – getroffen wurden, ist zu befürchten, dass die Neuerungen die Tendenz zur Überregulierung auf EU-Ebene noch verstärken.
Außerdem steigt die Gefahr einer Ausweitung der politischen Korruption der „package deals“, die schon heute in der EU stark ausgeprägt ist. Dabei werden, um Mehrheiten bei der Beschlussfassung zu bilden, zwischen den Vertretern der Mitgliedstaaten Allianzen geschlossen, oft sachlich nicht zusammengehörige Vorhaben gebündelt und Kompensationsgeschäfte vereinbart. Gemäß der politischen Verhandlungslogik führen solche Bündnisse im Regelfall zu mehr Regulierung, nicht zu weniger.
Ab November 2014 gilt für Beschlüsse das Prinzip der doppelten Mehrheit, d.h. es müssen 55 % der Mitgliedstaaten, die 65 % der EU-Bevölkerung umfassen, zustimmen. Bis Ende März 2017 kann ein Mitgliedstaat im Einzelfall verlangen, dass eine Abstimmung nach den heute geltenden Abstimmungsverhältnissen vorgenommen wird.
Bis November 2014 bleibt es bei der geltenden Regelung, nach der die qualifizierte Mehrheit im Rat dann erreicht ist, wenn die Mehrheit der Mitgliedstaaten (derzeit 14 von 27) zustimmt und diese über mindestens 255 von 345 Stimmen (= 73,91 %) verfügen.
Zwar nähert sich durch die Reform faktisch das Einflussgewicht der Mitgliedstaaten an deren jeweilige Größe an, das grundsätzliche Problem, das dem europäischen Gesetzgebungsverfahren unter Demokratiegesichtspunkten anhaftet, wird jedoch nicht beseitigt: Die Unzulänglichkeit der Verhältnisse im Europäischen Parlament wird nicht ausgeglichen. Wichtiger als die Stimmverhältnisse im Rat an die Bevölkerungsgröße anzupassen, wäre es gewesen, die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments, also der Volksvertretung, an den Bevölkerungszahlen zu orientieren.