Mai 2009

Stellungnahme zu § 52b AMG-E

Mit der Richtlinie 2004/27/EG wurde der Arzneimittelkodex der Gemeinschaft (Richtlinie 2001/83/EG) geändert. Unter anderem wurde Art. 81 dahingehend geändert, dass Pharmaunternehmen und Arzneimittelgroßhandlungen verpflichtet werden, die ausreichende und kontinuierliche Bereitstellung von Arzneimitteln sicherzustellen. Diese Vorgabe soll mit einem neuen § 52b in das Arzneimittelgesetz übernommen werden. Das CEP hat diesen § 52b eingehend betrachtet und zeigt diverse Schwächen auf.

Das CEP meint:

Der Gesetzesentwurf zu § 52b führt zu einem Kontrahierungszwang der Pharmaunternehmen, beinhaltet eine Ungleichbehandlung verschiedener Arzneimittelgroßhandlungen und wird weder dem besonderen Status der Parallelhändler gerecht, noch bietet er eine praxistaugliche Lösung hinsichtlich neueingeführter Arzneimittel.