Roaming: EU überschreitet Kompetenz

Der sich seit Monaten verschärfende Streit um Auslands-Roaminggebühren zwischen der EU-Kommission und europäischen Mobilfunkbetreibern könnte rechtlich gesehen längst beendet sein.  Nach einem aktuellen Rechtsgutachten des Centrums für Europäische Politik steht der EU-Kommission für die vorgeschlagene Verordnung gar keine rechtmäßige Kompetenz zu. 

Die EU-Kommission stützt sich in ihrer Verordnung zum Roaming, mit der sie einheitliche Preisobergrenzen für Auslands-Mobilfunkgespräche festlegen möchte, auf die Binnenmarktkompetenz der Gemeinschaft aus Artikel 95 EGV. Die Voraussetzungen des Artikels 95 EGV liegen jedoch nicht vor: Dieser ermächtigt die EU „zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben“. Das heißt, es müssen unterschiedliche Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehen und diese angeglichen werden. Schon an dieser Voraussetzung fehlt es, denn in keinem einzigen Mitgliedstaat existieren Rechtsvorschriften zum Auslandsroaming. 

Hier finden Sie unsere aktuelle Analyse sowie begleitende Dokumente zum

"Vorschlag KOM(2006) 382 vom 12. Juli 2006 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste":

 

Dokumente der Europäischen Union

CEP-Monitor

Vorschlag Kurztitel Kurz-Analyse CEP EU-Gesetzgebungsverfahren
EU-Organe
Ergebnis Bundestag/ Bundesrat

VO 717/2007
Verordnung
27.06.2007
Vormals
KOM(2006) 382 12.07.2006

Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen

09.05.2007

ERLASSEN

     

 

 

 

 

 

 

 

 

     

 

 

 

Gültigkeitsende:
30.06.2010

Inkrafttreten:
30.06.2007
(z.T.Ausnahmen)

G z Bekämpfg
unerlaubter
Telefonwer-
bung & Verbes-
serg d Verbrau-
cherschutzes