
Klaus-Dieter Sohn
Wissenschaftlicher Referent, Fachbereichsleiter
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Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung
Der Vorschlag sieht die Einführung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung vor. Der Beschluss ist zu erlassen, wenn das Bestehen einer Forderung glaubhaft gemacht wird. Für die Vollstreckung des Beschlusses müssen die Mitgliedstaaten Vollstreckungsbehörden bestimmen, die den Beschluss ohne weitere Prüfung anerkennen und die benannten Konten des Schuldners vorläufig pfänden müssen. Kennt der Gläubiger die Konten des Schuldners nicht, sollen die Banken zur Bekanntgabe der Konten verpflichtet werden oder die Behörden sie in hoheitlichen Registern recherchieren. Der Schuldner erfährt erst nach der Pfändung von dem Verfahren.
Zwar ist es sachgerecht, grenzüberschreitende Kontenpfändungen zu erleichtern. Allerdings sprechen gewichtige Bedenken gegen einzelne Bestimmungen des Vorschlags. Insbesondere sollte das Verfahren erst eingeführt werden, wenn in allen Mitgliedstaaten ein gleichermaßen hohes Rechtsstaatlichkeitsniveau herrscht. Denn anderenfalls droht ein Missbrauch des Verfahrens. Und die Vorschriften zur Konteninformation, sei es durch verpflichtende Bankenauskunft oder durch behördliche Recherche, liegen außerhalb der EU-Kompetenz und sind aus datenschutzrechtlichen Gründen bedenklich.
| Vorschlag KOM | Kurztitel | CEP-Analyse | Positionen Rat & EP | Verfahrensablauf | Ergebnis | ||||||||||||||||||
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KOM(2011) 445 |
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