Nachprüfungsverfahren bei öffentlicher Auftragsvergabe

Die EU-Kommission will mit der geplanten Änderungsrichtlinie die Überprüfbarkeit bei öffentlicher Auftragvergabe optimieren. Nach Ansicht des Centrum für Europäische Politik (CEP) verbessert dabei die Einführung eines „vorbeugenden Rechtsschutzes“ den Rechtsschutz der unberücksichtigten Unternehmen erheblich. In seiner Analyse stellt das CEP allerdings fest, dass die Stillhaltefristen sowie die Dauer des Suspensiveffekts der Nachprüfungsverfahren zu kurz sind. Außerdem ist dabei ein Missbrauch des Verfahrens möglich, da Sanktionen nicht vorgesehen sind und das Nachprüfungsverfahren nicht befristet ist.

Deswegen schlägt das CEP vor, die Stillhaltefrist bei öffentlichen Ausschreibungen auf 14 Kalendertage und bei freihändig vergebenen Aufträgen auf 21 Kalendertage zu verlängern. Außerdem sollte der Suspensiveffekt des Nachprüfungsverfahrens bei einer unabhängigen Stelle mindestens 14 Kalendertage betragen. Es sollten Sanktionen für den Fall des Missbrauchs vorgesehen und die Dauer des Nachprüfungsverfahrens beschränkt werden.

 

Hier finden Sie unsere aktuelle Analyse und begleitende Dokumente zum Vorschlag KOM(2006) 195 vom 14. Juni 2006 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates zwecks Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren im Bereich des öffentlichen Auftragswesens:

Dokumente des CEP

Dokumente der Europäischen Union

CEP-Monitor

Vorschlag Kurztitel CEP-Analyse EU-Gesetzgebungsverfahren
EU-Organe
Ergebnis Bundestag/ Bundesrat

RL 2007/66/EG
Richtlinie
11.12.2007
Vormals
KOM(2006) 195 14.06.2006

Nachprüfungsverfahren bei öffentlicher Auftragsvergabe

14.05.2007

ERLASSEN

   

 

 

 

 

 

 

 

 

     

 

 

 

Umsetzungsfrist:

20.12.2009

 

Inkrafttreten:
09.01.2008

Gesetz zur
Modernisie-
rung des
Vergabe-
rechts