Arbeit & Soziales

Ausdrückliches Ziel des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft war unter anderem, ein hohes Beschäftigungsniveau und ein hohes Maß an sozialem Schutz zu fördern (ex-Art. 2 EGV). Ein Schritt zur Erreichung dieser Ziele war zum Beispiel die Einführung der „europäisch koordinierten Beschäftigungsstrategie" beim Gipfel von Luxemburg im Oktober 1997.

Dieses Ziel findet sich im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist und den EG-Vertrag abgelöst hat, nicht wieder. Allerdings wurde in Art. 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) aufgenommen, dass die Union auf eine soziale Marktwirtschaft hinwirkt, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt.

Die EU ergreift zunehmend Maßnahmen im Bereich der Arbeitsmarktpolitik. Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist der Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit verankert. In der Theorie bedeutet dies, dass jeder Arbeitnehmer in jedem Mitgliedstaat einer Beschäftigung nachgehen können soll, ohne durch einzelstaatliche Beschränkungen darin behindert zu werden. In der Praxis jedoch stehen den Arbeitnehmern Bestimmungen der Mitgliedstaaten gegenüber, die eine grenzüberschreitende Mobilität der Arbeitskräfte erschweren. Die Europäische Union begegnet diesen Widersprüchen mit zahlreichen Harmonisierungen im Bereich des Arbeitsrechts.

Kurzanalysen und Studien zu folgenden EU-Vorhaben:

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